Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer und knüpft an den vorhandenen Grundbesitz an. Sie wird in drei verschiedene Kategorien unterteilt:
1. Die sogenannte Grundsteuer A:
Unter die Grundsteuer A fallen alle Betriebe der Land- und
Forstwirtschaft.
2. Die sogenannte Grundsteuer B:
Unter die Grundsteuer B fallen sowohl bebaute als auch
unbebaute Grundstücke, die nicht der Land- und
Forstwirtschaft
dienen. Sie werden als Grundvermögen bezeichnet.
Darunter fallen:
oder
3. Die sogenannte Grundsteuer C:
Mit der Grundsteuer C können Städte und Gemeinden unbebaute
baureife Grundstücke durch einen gesonderten
kommunalen Hebesatz höher belasten. Einzelne Ländermodelle
schließen die Grundsteuer C aus.
Die Grundsteuer C ist mit dem Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung baureifer Grundstücke für die Bebauung neu eingeführt worden.
Die Grundsteuer wird in der Regel vierteljährig fällig und ist an die jeweilige Gemeinde zu zahlen, in der sich das Grundstück befindet.
Der Eigentümer des Grundstücks ist der Steuerschuldner. Bei Eigentumswohnungen ist ebenso der einzelne Eigentümer zuständig, nicht der WEG-Verwalter.
Da die Steuerschuld aber auch auf Mieterinnen und Mieter umgelegt werden darf, vorbehaltlich abweichender Regelungen im Mietvertrag, ist praktisch jeder von uns direkt oder indirekt betroffen.
Die neu berechnete Grundsteuer wird zwar erst ab dem Jahr 2025 zu zahlen sein, aber für die Grundinformationen für die Berechnung verlangt die Finanzverwaltung bereits jetzt mit Fristsetzung im laufenden Jahr umfangreiche Informationen.
Bund und Länder konnten sich, wie so oft, nicht auf ein gemeinsames Verfahren einigen, was – wie in anderen Fällen auch – unserer föderalen Demokratie geschuldet ist. Die meisten Länder übernehmen das Bundesmodell.
Grundbesitzwert x Steuermesszahl x Hebesatz lautet vereinfacht die Berechnungsmethode. Diese hat es aber in sich!
Wertermittlung
In die Wertermittlung fallen folgende Faktoren ein:
der
Wert des Bodens (Bodenrichtwert) und die Höhe der statistisch
ermittelten Nettokaltmiete, die u. a. von der sogenannten
Mietniveaustufe der jeweiligen Gemeinde
abhängt (je höher die Mietniveaustufe, desto höher ist
tendenziell die Miete in einer Gemeinde).
Für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum wird der Mietwert anhand einer fiktiven Nettokaltmiete in Abhängigkeit der Lage des Grundstücks typisierend angenommen. Bei der Berechnung werden die Grundstücksfläche, Immobilienart und das Alter des Gebäudes herangezogen.
Die Einordnung der Gemeinden in Mietniveaustufen wird vom Bundesfinanzministerium auf Basis von Daten des Statistischen Bundesamtes über die Durchschnittsmieten in allen 16 Bundesländern erfolgen.
In 15 von 16 Bundesländern sind die Einzelfaktoren über
das sogenannten System "BORIS-D"
bereits einsehbar.
bodenrichtwerte-boris.de
Steuermesszahl
Für die Ermittlung der Grundsteuer wurden aktuell bisher
Einheitswerte aus den Jahren 1935 bzw. 1964 herangezogen,
die natürlich nicht mehr mit aktuellen Immobilienwerten
im Einklang stehen. Damit die Höhe der
Grundsteuer zukünftig durch die zu aktualisierenden Werte
aber nicht durch die Decke schießt, wird die Steuermesszahl
von 0,35 % auf 0,034 % gesenkt.
Außerdem soll der soziale Wohnungsbau sowie kommunales und genossenschaftliches Wohnen weiter, auch über die Grundsteuer, gefördert werden. Deshalb wird für Gesellschaften, die günstiges Wohnen möglich machen, ein zusätzlicher Abschlag bei der Steuermesszahl um 25 % vorgesehen, der sich steuermindernd auswirkt.
Hebesatz
Das politische Versprechen für die Bürger besteht darin,
dass möglichst keiner mehr bezahlen muss, als vorher.
Andererseits wollen die Gemeinden nicht auf ihr bestehendes
Grundsteueraufkommen verzichten. Deshalb ist
damit zu rechnen, dass die Kommunen ihre Hebesätze
entsprechend so anpassen, dass sie insgesamt nicht
mehr Grundsteuer und nicht weniger einnimmt, als vor der
Reform.
Neue Spielräume beim Hebesatz bieten sich zukünftig bei baureifen, aber unbebauten Grundstücken. Hier werden höhere Hebesätze festgelegt werden, um der Bodenspekulation Einhalt zu gebieten und Anreize zur Schaffung von Wohnraum anzuregen.